Geheimnisträger
Berufsgeheimnis (§203 StGB) / Professional Secrecy Obligation (§203 German Criminal Code)
§ 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse durch bestimmte Berufsgruppen — etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater — unter Strafe. Für diese Berufe gelten beim Einsatz externer Software zusätzliche, strenge Anforderungen an Vertraulichkeit und Zugriffskontrolle.
Quelle: Gesetze im Internet — § 203 StGB